Satzung Schulverein Solitude-Gymnasium e.V.
Beschlossen von der Gründungsversammlung am 14. Juni 1976, mit den Änderungen der Mitgliederversammlungen vom 06. September 1976, 07. Dezember 1988, 10. Dezember 1990 und 15. Mai 2007 und 4. Juni 2008, 15. Oktober 2009 und 22. Januar 2014.
§ 1
Der Verein führt den Namen "Schulverein Solitude-Gymnasium e. V." (Vereinigung der Freunde, Förderer, ehemaliger Schüler und Angehörigen der Schule). Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Weilimdorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe zu unterstützen.
Außerdem pflegt der Verein die Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülern, mit Gönnern und Freunden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3
Der Schulverein sucht diese Zwecke zu erreichen, indem er durch ideelle Unterstützung sowie durch Geld und Sachspenden ermöglicht:
- die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus;
- durch Maßnahmen, die einer modernen Schule förderlich erscheinen.
§ 4
Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Dem Verein können als Mitglieder angehören:
Einzelpersonen, Familien, Firmen, Vereine und sonstige Körperschaften. Nichtvolljährige Schüler können die Mitgliedschaft mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten erwerben.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des laufenden Geschäftsjahres oder durch Ausschluss durch den Vorstand. Bei Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 7
Die Einkünfte des Vereins bestehen
- aus Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen,
- aus Überschüssen von Veranstaltungen,
- aus Erträgen des Vereinsvermögens.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags mit einfacher Mehrheit, zahlbar zu Beginn des Geschäftsjahres.
§ 8
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der l. Vorsitzende und der Schatzmeister sollen der Schule nicht angehören. Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer sollen Mitglieder des Lehrkörpers der Schule sein. Der Schulleiter und dessen Stellvertreter sollen dem Vorstand nicht angehören.
Der l. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind je allein, der Schatzmeister und der Schriftführer gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Beirat mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger aus seinen Reihen für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehört auch die Vergabe der Zuwendungen an die Schule in Abstimmung mit dem Schulleiter und die Anlage des Vermögens.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem Weg oder telefonisch erfolgen.
§ 11
Der Beirat besteht aus dem Schulleiter und 6 von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. Dort sollen Schüler, Eltern, Lehrer, Ehemalige und Freunde der Schule vertreten sein.
Sitzungen des Beirats werden vom Vorstand einberufen oder finden auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder statt.
Der Ausschuss berät den Vorstand in grundsätzlichen Fragen der Zusammenarbeit mit der Schule.
§ 12
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden einmal pro Jahr schriftlich einberufen.
Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Beschlüsse fertigt der Schriftführer ein Protokoll an.
§ 13
Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und entlastet die Organe des Vereins. Sie wählt den Vorstand, den Beirat und 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf 2 Jahre. Alle Gewählten bleiben im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine solche muss einberufen werden, wenn der Beirat dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt, sowie dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
§ 15
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Für Wahlen bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter.
Beschlüsse, die in den Mitgliederversammlungen gefasst werden, sind grundsätzlich in einer Niederschrift festzuhalten. Das Protokoll der Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 16
Für Änderungen dieser Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 17
Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.
Zur Auflösung des Vereins ist die 3/4-Mehrheit der eingetragenen Mitglieder erforderlich. Ist die erforderliche Anzahl der eingetragenen Mitglieder zur Mitgliederversammlung nicht erschienen, so muss innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der die Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
Liquidatoren sind die letzten Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung für das Solitude-Gymnasium in Stuttgart-Weilimdorf zu verwenden hat.